{"Signatur": "CH_BR_001", "Spider": "CH_Bundesrat", "Datum": "2022-09-30", "PDF": {"Datei": "CH_Bundesrat/CH_BR_001_-bj-de-home-publiser_2022-09-30.pdf", "URL": "https://www.bj.admin.ch/dam/bj/de/data/publiservice/publikationen/beschwerdeentscheide/2022-09-30-beanstandungsverfahren-efd.pdf.download.pdf/2022-09-30-beanstandungsverfahren-efd-d.pdf", "Checksum": "755621d5c988f47125d4d67aeb5840df"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["/bj/de/home/publiservice/publikationen/beschwerdeentscheide/2022-09-30.html"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Bundesrat Beschwerdeentscheide 30.09.2022"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Conseil fédéral Décisions sur recours 30.09.2022"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Consiglio federale Decisioni di ricorso 30.09.2022"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenossenschaft Bundesrat Beschwerdeentscheide"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Conféderation Conseil fédéral Décisions sur recours"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Confederazione Consiglio federale Decisioni di ricorso"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Finanzkontrollgesetzliches Beanstandungsverfahren in der Sache Eidgenössische Finanzkontrolle (EFK) gegen Eidgenössisches Finanzdepartement (EFD). 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Diese willdie Besteuerung nach Aufwand\nfür Personen, die eine Tätigkeit als Verwaltungsrat ausüben, generell untersagen. Der Nationalrat lehnte die Motion am 16. Juni 2022 mit 108 zu 80 Stimmen\nbei 0 Enthaltungen ab (siehe Abstimmungsprotokoll vom 16. Juni 2022 zum Geschäft 20.3850; Ref. 25275). Es ist zulässig und opportun, dass eine Verwaltungseinheit bei einem Ermessensentscheid eine anstehende Stellungnahme respektive potentielle Weichenstellung des Gesetzgebers berücksichtigt bzw. abwartet. Dies gilt erst recht, wenn die in der Empfehlung 1 geforderte Anfechtung\nvon kantonalenVeranlagungsentscheidenVerfügungen betreffenwürde, die aus\nSicht von ESTV respektive Beschwerdegegner einer als richtig empfundenen\nRechtsauslegung entsprechen. So müssen die ESTV respektive der Beschwerdegegner bei ihrer Ermessensausübung nun zweierlei mitberücksichtigen: erstens, dass der Bundesrat die Ablehnung der MotionWidmer (20.3850) beantragt\nhatte, weil er an den bisherigen Abgrenzungskriterien festhalten möchte (siehe\ndazu die Stellungnahmedes Bundesrates vom 2. September 2020); zweitens,\ndass sich der Nationalratjüngst gegen eine Verschärfung im Bereich der Pauschalbesteuerung bei Verwaltungsratstätigkeiten ausgesprochen hat.\n2.3.2 Die ESTV verzichtete zwar bis anhin auf eine Behördenbeschwerde im\nSinne der Empfehlung 1. Sie war aber in der Sache aktiv geworden: in Kenntnis\ndes Gutachtens von Prof. Simonek hatte sie im August 2021 alle Kantone aufgefordert, ab der Steuerperiode 2021 eine restriktivere Praxis anzuwenden. Der Beschwerdegegner geht davon aus, dass diese Massnahme die rechtlichstrittigen\nKonstellationen,die das Gutachten von Prof. Simonek erwähnt, de facto zukünftig weitgehend ausschliessen wird. Trotz fehlender Datenbasis (siehe oben 1.E)\ndurfte die ESTV unter diesem Blickwinkeldavon ausgehen, dass sich eine gemäss Empfehlung 1 geforderte Behördenbeschwerde – soweit sie dann im Sinne\nder EFK ausfallen würde – kaum auf die Bundesfinanzen auswirken sollte. Das\ngeschilderte Vorgehen von ESTV und Beschwerdegegner ist angesichts der vorliegenden rechtlichenund politischenAusgangslage (siehe oben Ziff. 2.2 sowie\n2.3.1) sowie mit Blick auf eine gute Verwaltungsführung opportun. Wie sich die\nSituationin den Kantonen im Nachgang zur Aufforderung der ESTV vom August\n2021 zu einer restriktiveren Praxis entwickelt, bleibt im Auge zu behalten. Sollte\ndie ESTV aufgrund allfälligerzukünftiger Entwicklungen in den kantonalen Veranlagungspraxen zum Schluss kommen, zur Gewährleistung einer einheitlichen\n7/8\nAnwendung der Aufwandbesteuerung bei Verwaltungsratstätigkeiten(Artikel 14\nAbsatz 1 Buchstabe c DGB) sei eine Behördenbeschwerde gestützt auf Artikel\n141 DBG erforderlich, so könnte und sollte sie im konkreten Einzelfall Beschwerde führen .\n\n2.4 Angesichts all dessen war und ist das Vorgehen der ESTV respektive der\nVerzicht von ESTV und Beschwerdegegner, der Empfehlung 1 Folge zu leisten,\nrechtskonformund angemessen. Es gibt aus Sicht des Bundesrats keine Hinweise für die Unangemessenheit des strittigenVerzichts. Die Beschwerde ist infolgedessen unbegründet und abzuweisen.\n\n3. In Anwendung von Artikel 63 Absatz 2 VwVG werden keine Verfahrenskosten\ngesprochen .\n\nund erkannt:\n\n1. Die Beschwerde wird abgewiesen.\n\n2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.\n\n3003 Bern, 30. September 2022\n\nIM AUFTRAG DES SCHWEIZERISCHEN BUNDESRATES\nDer Bundeskanzler\n\nWalter Thu rnherr\n\nMitteilung an:\n\n- Eidgenössische Finanzkontrolle (EFK), Monbijoustrasse 45, 3033 Bern\n- Eidgenössisches Finanzdepartement(EFD), Bundesgasse 3, 3003 Bern\n- Bundesamt für Justiz BJ, z.Hd. Herrn Karl-MarcWyss, Bundesrain 20, 3003 Bern\n\n[BJ-D-B98A3401/56, WKM]\n8/8\n"}