{"Signatur": "CH_BR_001", "Spider": "CH_Bundesrat", "Datum": "2022-09-30", "PDF": {"Datei": "CH_Bundesrat/CH_BR_001_-bj-de-home-publiser_2022-09-30.pdf", "URL": "https://www.bj.admin.ch/dam/bj/de/data/publiservice/publikationen/beschwerdeentscheide/2022-09-30-beanstandungsverfahren-efd.pdf.download.pdf/2022-09-30-beanstandungsverfahren-efd-d.pdf", "Checksum": "755621d5c988f47125d4d67aeb5840df"}, "Scrapedate": "2026-04-06", "Num": ["/bj/de/home/publiservice/publikationen/beschwerdeentscheide/2022-09-30.html"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Bundesrat Beschwerdeentscheide 30.09.2022"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Conseil fédéral Décisions sur recours 30.09.2022"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Consiglio federale Decisioni di ricorso 30.09.2022"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenossenschaft Bundesrat Beschwerdeentscheide"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Conféderation Conseil fédéral Décisions sur recours"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Confederazione Consiglio federale Decisioni di ricorso"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Finanzkontrollgesetzliches Beanstandungsverfahren in der Sache Eidgenössische Finanzkontrolle (EFK) gegen Eidgenössisches Finanzdepartement (EFD). Entscheid"}], "ScrapyJob": "446973/79/176", "Zeit UTC": "06.04.2026 02:07:03", "Checksum": "72ed1425a65d5650df4553909b3177be", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Bundesrat Beschwerdeentscheide 30.09.2022\nRegeste:\nFinanzkontrollgesetzliches Beanstandungsverfahren in der Sache Eidgenössische Finanzkontrolle (EFK) gegen Eidgenössisches Finanzdepartement (EFD). Entscheid\n\nAngesichts dessen ist zu prüfen, ob die ESTV respektive das EFD als dienstaufsichtlich übergeordnete Verwaltungseinheit ihr Ermessen fehlerhaft oder unangemessen ausgeübt haben, als sie der Empfehlung 1 der Beschwerdeführerin\nnicht Folge leisteten. Der Bundesrat verfügt über eine umfassende Prüfungszuständigkeit (volle Kognition; siehe Art. 49 VwVG; dazu BENJAMINSCHINDLER, in:\nAuer/Müller/Schindler[Hrsg.], Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren, 2.\nAufl., Zürich/St. Gallen 2019, Art. 49 N 1 ff.). Die Prüfung unterscheidet nachfolgend zwischen dem qualifiziertenErmessensfehler und der Unangemessenheit.\n2.1 Nur qualifizierte Ermessensfehler stellen eine Rechtsverletzung dar. Ein\nsolcher liegtvor, wenn die Behörde ihr Ermessen missbraucht, über- oder unterschreitet(siehe SCHINDLER,a.a.O., Art. 49 N 27 f.). Bloss unangemessenen handelt eine Behörde dagegen dann, wenn sie zwar innerhalbdes rechtlicheingeräumtenErmessensspielraums bleibt,dieses Ermessen aber in einer Weise ausübt, die den Umständen des Einzelfalls nicht gerecht wird und daher unzwet,k-\nmässig, aber noch rechtmässig ist (RENE WIEDERKEHR/CHRISTIAN MEYER/ANNA\nBÖHME,OFK-VwVG, Zürich 2022, Art. 49 N 23 m.w.H.).\n2.2 Es giltzu prüfen, ob die ESTV respektive der Beschwerdegegner ihr Ermessen missbraucht haben. Mit Blick auf Artikel 141 Absatz 1 DBG (siehe oben\nZiff. 2) hat die ESTV respektive der Beschwerdegegner die Norm, welche das\nErmessen einräumt, nicht verletzt,wenn die ESTV entgegen der Empfehlung 1\nder Beschwerdeführerinkeine Behördenbeschwerde ergriff. Der Entscheid der\nESTV respektive nachgelagert des Beschwerdegegners ist keine sachfremde,\nunverhältnismässige, willkürliche oder treuwidrige Ermessensausübung. ESTV\nund Beschwerdegegnertolerieren hier nicht etwa eine offensichtlichbundesrechtswidrigeVeranlagungspraxis in den Kantonen, die eine Intervention der\nESTV – soweit geeignet und zielführend– mittelsBehördenbeschwerde erfordern würde. Bei der Frage, ob die Verwaltungsratstätigkeit bei Salärverzicht als\nErwerbstätigkeit im Sinne von Artikel 14 Absatz 1 Buchstabe c DBG zu qualifizieren ist, handelt es sich vielmehr um eine Auslegungsfrage, die sich juristisch unterschiedlich beurteilen und gewichten lässt, was auch die verschiedenen Lehrmeinungen illustrieren (siehe hierzu CLAUDIASUTER, Die Pauschalbesteuerung,\nSteuer Revue 76/2021 S. 86-102, S. 93 ff.). So betonen z.B. Prof. Glauser und\nSteuerexperte Epitaux, dass sich die Problematik nicht generell abstrakt beantworten lasse, sondern von Fall zu Fall und unter Berücksichtigung aller Umstände\nzu entscheiden sei (PIERRE-MARIEGLAusER/FËDËRlc EpITAux, La portëe de I'interdictionde I'exercice d’une activtë lucrative dans le contexte du forfait fiscal,\nASA 88, 8, 2019-2020;ebenfalls kritisch zum Gutachten Simonek äussert sich\nSUTER,a.a.O., S. 94). Ein qualifizierterErmessensfehler (Rechtsfehler) liegtdemzufolge nicht vor. Entsprechend bleibt nachfolgend zu prüfen, ob der Verzicht von\n\n"}