{"Signatur": "CH_BR_001", "Spider": "CH_Bundesrat", "Datum": "2022-09-30", "PDF": {"Datei": "CH_Bundesrat/CH_BR_001_-bj-de-home-publiser_2022-09-30.pdf", "URL": "https://www.bj.admin.ch/dam/bj/de/data/publiservice/publikationen/beschwerdeentscheide/2022-09-30-beanstandungsverfahren-efd.pdf.download.pdf/2022-09-30-beanstandungsverfahren-efd-d.pdf", "Checksum": "755621d5c988f47125d4d67aeb5840df"}, "Scrapedate": "2026-04-06", "Num": ["/bj/de/home/publiservice/publikationen/beschwerdeentscheide/2022-09-30.html"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Bundesrat Beschwerdeentscheide 30.09.2022"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Conseil fédéral Décisions sur recours 30.09.2022"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Consiglio federale Decisioni di ricorso 30.09.2022"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenossenschaft Bundesrat Beschwerdeentscheide"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Conféderation Conseil fédéral Décisions sur recours"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Confederazione Consiglio federale Decisioni di ricorso"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Finanzkontrollgesetzliches Beanstandungsverfahren in der Sache Eidgenössische Finanzkontrolle (EFK) gegen Eidgenössisches Finanzdepartement (EFD). Entscheid"}], "ScrapyJob": "446973/79/176", "Zeit UTC": "06.04.2026 02:07:03", "Checksum": "72ed1425a65d5650df4553909b3177be", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Bundesrat Beschwerdeentscheide 30.09.2022\nRegeste:\nFinanzkontrollgesetzliches Beanstandungsverfahren in der Sache Eidgenössische Finanzkontrolle (EFK) gegen Eidgenössisches Finanzdepartement (EFD). Entscheid\n\n gibt durchaus Argumente, die Ergreifung einer Behördenbeschwerdeals Führungsaufgabe im Ermessen der zuständigen Behörde zu sehen (vgl. unten Ziff.\n2). Dabei spielt wohl auch die konkret strittige materielle Rechtsfrage sowie die\nUnmittelbarkeit der potentielldamit verbundenen Folgen für die Bundesfinanzen\neine Rolle. Ginge man im Übrigen davon aus, dass die ESTV in solchen Situationen gesetzlich verpflichtet wäre, stets Beschwerde zu führen, so beträfe die Beanstandung in Empfehlung 1 nicht die Wirtschaftlichkeit, sondern die Rechtmässigkeit. Dies bedingtesodann ein anderes Verfahren (siehe oben Ziff. 1.2).\n1.3.2 Diese Überlegungen zeigen, dass sich die Eintretensfrage vorliegend\nkaum sinnvoll von der materiellenBeurteilung – Verzicht des Beschwerdegegners, der Empfehlung 1 Folge zu leisten – trennen lässt. Der Bundesrat behandelt\ndaher beide Fragen zusammen. Dafür sprechen vorliegend verfahrenstechnische Überlegungen: Es gilt, prozessuale Leerläufe zu vermeiden. Bei einem allfälligen Nichteintreten bestünde theoretisch die Möglichkeit, dass sich der Bundesrat am Ende eines Beanstandungsverfahrens betreffend Ordnungs- oder\nRechtswidrigkeit (Artikel 12 Absatz 4 und 5 FKG) allenfalls trotzdem mit der strittigen Frage auseinandersetzen müsste (siehe oben Ziff. 1.2). Da er nachfolgend\ndie Beschwerde abweisen wird (siehe unten Ziffer 2 sowie im Dispositiv), verzichtet er hier ausdrücklich auf weitere, allenfalls präjudiziell wirkende Ausführungen\nzur Eintretensfrage. Er lässt damit Raum für eine abweichende Einschätzung in\nkünftigen Fällen.\n2. Artikel 141 Absatz 1 DBG legt fest, unter welchen Voraussetzungen die\nEStV gegen Veranlagungsverfügungenund Einspracheentscheide Beschwerde\nführen kann. Er ist als «Kann»-Bestimmung ausgestaltet (siehe zur Behördenbeschwerde auch Artikel 89 Absatz 2 Buchstabe a Bundesgesetz über das Bundesgericht vom 17. Juni 2005 [BGG; SR 173.110]). Die Behördenbeschwerde der\nEStV ist ein bundesrechtlichesAufsichtsmittel.Sie dient in erster Linie dem\nZweck, die öffentlichenInteressen, insbesondere das Anliegen der richtigen und\nrechtsgleichen Anwendung des Bundesrechts, zu wahren. Aufsichtsmittel sind im\nöffentlichen Interesse und verhältnismässig einzusetzen: Es ist dasjenige Aufsichtsmittel zu wählen, das unter den konkreten Umständen geeignet und erforderlich ist, um die Umsetzung des Bundesrechts sicherzustellen (Gutachten des\nBundesamtes für Justiz vom 31. August 2004, VPB 69.1 Ziff. 2). Bei der Frage,\nwann sie das Rechtsmittel ergreift und wann nicht, kommt der ESTV im Rahmen\nihrer Aufsichtsfunktionfolglichein erhebliches Ermessen zu. Bei dieser Beurteilung muss die ESTV u.a. berücksichtigen, ob und gegebenenfalls wie gravierend\ndie kantonale Steuerverwaltung im konkreten Einzelfall in der Veranlagungsverfügungoder dem Einspracheentscheidgegen die Bundesgesetzgebungzur direkten Bundessteuer verstösst. Dabei nimmt die ESTV mit der Behördenbeschwerde nicht nur eine Aufsichtsfunktion wahr, sondern verfolgt auch Vermögensinteressen des Bundes (sog. Doppelnatur der Behördenbeschwerde; vgl.\n\n5/8\nz.B. jüngst das Urteil des Bundesgerichts 2C 1038/2020 vom 15. März 2022,\nE 3.3.7)\n\n"}