{"Signatur": "CH_BR_001", "Spider": "CH_Bundesrat", "Datum": "2022-09-30", "PDF": {"Datei": "CH_Bundesrat/CH_BR_001_-bj-de-home-publiser_2022-09-30.pdf", "URL": "https://www.bj.admin.ch/dam/bj/de/data/publiservice/publikationen/beschwerdeentscheide/2022-09-30-beanstandungsverfahren-efd.pdf.download.pdf/2022-09-30-beanstandungsverfahren-efd-d.pdf", "Checksum": "755621d5c988f47125d4d67aeb5840df"}, "Scrapedate": "2026-04-06", "Num": ["/bj/de/home/publiservice/publikationen/beschwerdeentscheide/2022-09-30.html"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Bundesrat Beschwerdeentscheide 30.09.2022"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Conseil fédéral Décisions sur recours 30.09.2022"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Consiglio federale Decisioni di ricorso 30.09.2022"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenossenschaft Bundesrat Beschwerdeentscheide"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Conféderation Conseil fédéral Décisions sur recours"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Confederazione Consiglio federale Decisioni di ricorso"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Finanzkontrollgesetzliches Beanstandungsverfahren in der Sache Eidgenössische Finanzkontrolle (EFK) gegen Eidgenössisches Finanzdepartement (EFD). Entscheid"}], "ScrapyJob": "446973/79/176", "Zeit UTC": "06.04.2026 02:07:03", "Checksum": "72ed1425a65d5650df4553909b3177be", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Bundesrat Beschwerdeentscheide 30.09.2022\nRegeste:\nFinanzkontrollgesetzliches Beanstandungsverfahren in der Sache Eidgenössische Finanzkontrolle (EFK) gegen Eidgenössisches Finanzdepartement (EFD). Entscheid\n\n 3/8\nihrer Eingabe vom 25. Februar 2022 auf Artikel 12 Absatz 3 FKG stützt, ohne die\numstritteneBeanstandung (Empfehlung 1) im Anfechtungsobjektspezifisch zu\nqualifizieren. Der Beschwerdegegner bestreitet dagegen, dass es sich bei der\nstrittigenEmpfehlung 1 um eine Beanstandung handelt, welche die Wirtschaftlichkeitim Sinne des FKG berührt. Der Entscheid vom 15. Februar 2022 sei kein\ngültigesAnfechtungsobjekt nach Artikel 12 Absatz 3 FKG.\n1.2 Das Finanzkontrollgesetz unterscheidet zwei Arten von Beanstandungen: die Beanstandung kann entweder die Wirtschaftlichkeitberühren (Art. 12\nAbs. 3) oder die Ordnungsmässigkeit respektive Rechtmässigkeit (Art. 12 Abs.\n4). Je nach Beanstandungsartläuftdas Verfahren anders ab (vgl. Art. 12Abs. 3\nff.). Eine Ordnungs- oder Rechtswidrigkeithat die EFK formellfestzustellen und\neine Weisung zu erlassen (Art. 12 Abs. 4 FKG). Die geprüfteVerwaltungseinheit\nkann diesen Entscheid der EFK direkt beim Bundesrat anfechten (Art. 12 Abs. 5\nFKG). In solchen Fällen muss die EFK ihre Anträge (Beanstandung) nicht – wie\nvorliegendgeschehen– dem Departementunterbreiten(Art. 12Abs. 3 FKG).\n1.3 Nachfolgend gilt es zu klären, ob die strittige Beanstandung (Empfehlung 1) die Wirtschaftlichkeit im Sinne von Artikel 12 Absatz 3 FKG berührt. Was\ndabei unter «eine die Wirtschaftlichkeit berührende Beanstandung» zu verstehen\nist, ergibt sich aus der Aufgabe, welche die EFK gemäss Artikel 5 FKG wahrnimmt.So übt die EFK die Finanzaufsicht nach den Kriteriender Ordnungsmässigkeit,der Rechtmässigkeitsowie der Wirtschaftlichkeitaus (Abs. 1). Sie führt\ndabei Wirtschaftlichkeitsprüfungen durch, in denen sie abklärt (Abs. 2), ob die\nMittelsparsam eingesetzt werden (Bst. a), Kosten und Nutzen in einem günstigen\nVerhältnis stehen (Bst. b) und ob finanzielle Aufwendungen die erwartete Wirkung haben (Bst. c). So muss die EFK gemäss Botschaft zur Änderung des Finanzkontrollgesetzes vom 30. März 1994 prüfen dürfen, ob konkrete Finanzhilfen\ndie vom Gesetzgeber erwarteten Wirkungen erzielen oder ob sie allenfalls unbeabsichtigtefinanzielle Folgen haben (BBI 1994 I1721, S. 732).\n1.3.1 Die Beschwerdeführerin beanstandet, dass die ESTV die Empfehlung 1\nnicht umsetzen will. Sie hat darin der ESTV empfohlen, mittels Behördenbeschwerde nach Artikel 141 des Bundesgesetzes über die direkte Bundessteuer\n(DBG; SR 642.11) einen konkreten Fall vor Gericht zu bringen, um gerichtlich zu\nklären, ob ein Verwaltungsratsmitglied, das eine bedeutende Beteiligung an einer\nschweizerischen Gesellschaft hält und kein Honorar bezieht, nach Aufwand besteuert werden darf (vgl. Artikel 14 Absatz 1 DBG). Es ist allerdingsfraglich, ob\ndie Ergreifung des Rechtsmittels nach Artikel 141 DBG zwecks Klärung einer\nRechtsfrage wirklich in einer Wirtschaftlichkeitsprüfung nach FKG zu prüfen ist.\nDie Wirtschaftlichkeitsprüfung soll gemäss der Botschaft zur Änderung des FKG\n(siehe oben Ziff. 1.2) nicht in die Zuständigkeit der Departemente und Ämter eingreifen. Die «primäre Verantwortung für sparsames, wirtschaftliches und zielgerichtetes Handeln liegt eindeutig bei der Linie, die in dieser Beziehung eine permanente Führungsaufgabe wahrzunehmen hat» (BBI 1994 I1721, S. 733). Es\n4/8\n"}