Im vorliegenden Fall bestehen keine triftigen Gründe, von dieser Regel abzuweichen, zumal fraglich erscheint, ob der Rechtsstreit mit der neuen Verfügung beendet sein wird. Eine Edition der Akten des Beschwerdeverfahrens vor dem Bundesverwaltungsgericht erübrigt sich bei diesem Verfahrensausgang. 7. Dem unterliegenden EDA werden nach Art. 63 Abs. 2 VwVG keine Verfahrenskosten auferlegt. Die anwaltlich vertretene Beschwerdeführerin hat nach Art. 64 Abs. 1 VwVG Anspruch auf eine Parteientschädigung. Diese wird auf 3000 Franken festgesetzt. 7/8 und erkannt: