6/8 (auch ein Anspruch auf Erlass einer Verfügung nach Art. 25a VwVG) ausgeschlossen sein, um die vom Gesetzgeber gewollte Wahlfreiheit der Anstellungsbehörde gewährleisten zu können. Diese Argumentation vermag den Entscheid der Vorinstanz nicht zu stützen. Die Funktion, für die sich die Beschwerdeführerin bewarb, liegt ausserhalb des Geltungsbereichs des BPG (Art. 2 BPG). Für eine Ausnahme vom Anspruch auf Erlass einer Verfügung nach 25a VwVG wäre eine Grundlage in einem (anwendbaren) formellen Gesetz notwendig. Abgesehen davon ist die Regelung in Art.