Abs. 1 Bst. c VwVG. Für ihr Ausscheiden aus dem Selektionsverfahren war das EDA verantwortlich. Deshalb bezieht sich das – nach dem Gesagten gegebene – schutzwürdige Interesse der Beschwerdeführerin auf die Prüfung bzw. Feststellung, ob das EDA rechtmässig gehandelt hat. 5. Unter dem Titel «Vorbemerkungen» führt das EDA in seiner Vernehmlassung vom 22. Oktober 2019 aus, die Nichtberücksichtigung der Beschwerdeführerin für den Wahlvorschlag weise Ähnlichkeiten mit einem Nichtanstellungsentscheid auf. Deshalb müsse in Anlehnung an Art. 34 Abs. 3 des Bundespersonalgesetzes vom 24. März 2000 (BPG; SR 172.220.1) ein Rechtsschutz