Als «Handlungen», die Anlass zu einem Begehren nach Art. 25a VwVG geben können, kommt das ganze Spektrum der verfügungsfreien Verwaltungs- oder Staatshandlungen in Betracht. Die rechtsschutzwürdigen Handlungen können nicht mit Hilfe einer Typologie herausgefiltert werden. Diese Aufgabe müssen andere Elemente im Tatbestand von Art. 25a VwVG übernehmen (BEATRICE W EBER / PANDORA KUNZ NOTTER, in: Auer/Müller/Schindler, Kommentar VwVG, 2. Aufl., Art. 25a N. 7, 8, 16). Da der Wahlvorschlag des EDA vom 22. Januar 2018 an den Generalsekretär des Europarates nicht die Merkmale einer Verfügung aufweist, fällt er unter Art.