2. Die Beschwerdeführerin hat gegen die Verfügung des EDA vom 18. September 2018 rechtzeitig beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde eingelegt. Nach Art. 21 Abs. 2 VwVG gilt die Beschwerdefrist auch für das Verfahren vor dem Bundesrat als gewahrt. 3. Als Adressatin der angefochtenen Nichteintretensverfügung ist die Beschwerdeführerin zu Beschwerde berechtigt (Art. 48 Abs. 1 VwVG).