3/8 soweit das Völkerrecht nicht einen Anspruch auf gerichtliche Beurteilung einräumt. 1.1 Das Bundesverwaltungsgericht erachtete in seinem Entscheid vom 25. Juni 2019 den Wahlvorschlag des EDA vom 22. Januar 2018 als «übrige auswärtige Angelegenheit» und verneinte einen völkerrechtlichen Anspruch der Beschwerdeführerin auf gerichtliche Beurteilung (E. 2.5 und 2.6). Gestützt auf Art. 32 Abs. 1 Bst. a VGG trat es deshalb nicht auf die Beschwerde ein. Die Beschwerdeführerin verzichtete darauf, gegen die Anwendung dieses Ausnahmetatbestands beim Bundesgericht Beschwerde zu erheben.