SR 173.110) zuzurechnen ist. Am 9. September 2019 teilte das Bundesgericht dem BJ mit, es könne den Fall nicht übernehmen, da der Entscheid des Bundesverwaltungsgerichts vom 25. Juni 2019 nicht angefochten worden und mittlerweile rechtskräftig sei. Die Beschwerdeführerin bestreite dies nicht, sondern habe beim Bundesrat eine Beschwerde gegen die Verfügung des EDA eingereicht. I. In seiner Vernehmlassung vom 22. Oktober 2019 beantragte das EDA, die angefochtene Verfügung vom 18. September 2018 sei zu bestätigen, und gestützt darauf sei die Beschwerde vollumfänglich abzuweisen, soweit auf sie einzutreten sei, dies unter Kostenfolge zulasten der Beschwerdeführerin.