H. Das Bundesamt für Justiz, dem nach Art. 75 VwVG und Art. 7 Abs. 8 der Organisationsverordnung für das Eidgenössische Justiz- und Polizeidepartement vom 17. November 1999 (OV-EJPD; SR 172.213.1) die Instruktion der Beschwerde obliegt, eröffnete am 16. Juli 2019 einen Meinungsaustausch mit dem Bundesgericht über die Zuständigkeit. Das BJ erachtete es als zweifelhaft, ob die vorliegende Streitigkeit dem Sachgebiet der auswärtigen Angelegenheiten nach Art. 72 Bst. a VwVG, Art. 32 Abs. 1 Bst. a VGG und Art. 83 Bst. a des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG; SR 173.110) zuzurechnen ist.