2/8 G. Mit Eingabe vom 10. Juli 2019 an den Bundesrat verlangte die Beschwerdeführerin, der Bundesrat habe auf die ursprünglich beim Bundesverwaltungsgericht eingereichte Beschwerde vom 22. Oktober 2018 einzutreten, die Verfügung des EDA vom 18. September 2018 sei aufzuheben und die Sache sei zur Neubeurteilung an das EDA zurückzuweisen. Das EDA sei anzuweisen, die neue Verfügung innert einem Monat zu erlassen. Soweit notwendig, sei die Beschwerdefrist im Sinne von Art. 24 Abs. 1 VwVG wiederherzustellen.