SR 173.32) betreffe. In Erwägung 2.7 seines Entscheids hielt das Bundesverwaltungsgericht fest: «Allenfalls wäre der Bundesrat für die Beurteilung der Beschwerde zuständig». Einen Meinungsaustausch mit dem Bundesrat nach Art. 8 Abs. 2 VwVG führte es jedoch nicht durch. Ebenso sah es davon ab, im Urteilsdispositiv die Überweisung der Sache an den Bundesrat anzuordnen (vgl. Art. 8 Abs. 1 VwVG).