E. Mit Verfügung vom 18. September 2018 trat das EDA auf das Gesuch der Beschwerdeführerin nicht ein. Zur Begründung führte es aus, die Voraussetzungen von Art. 25a VwVG für den Erlass einer Verfügung seien nicht erfüllt. Der fragliche Wahlvorschlag sei kein Realakt und stütze sich nicht auf öffentliches Recht des Bundes, sondern auf Völkerrecht. Zudem fehle X. das schutzwürdige Interesse am Erlass einer Verfügung.