B. Am 22. Januar 2018 unterbreitete der Vorsteher des EDA dem Generalsekretär des Europarats einen Wahlvorschlag mit zwei Personen. Er empfahl die Wahl von F., da dieser selber einer sprachlichen Minderheit angehöre. Zwei Tage später teilte das EDA der Beschwerdeführerin mit, dass ihre Kandidatur nicht berücksichtigt werden konnte. Nebst der geforderten Expertise auf dem Gebiet des Schutzes nationaler Minderheiten seien für die Auswahl noch weitere Kriterien ausschlaggebend gewesen. Insbesondere sei erstmals die persönliche Zugehörigkeit zu einer Minderheit als Faktor berücksichtigt worden.