{"Signatur": "CH_BR_001", "Spider": "CH_Bundesrat", "Datum": "2020-05-08", "PDF": {"Datei": "CH_Bundesrat/CH_BR_001_-bj-de-home-publiser_2020-05-08.pdf", "URL": "https://www.bj.admin.ch/dam/bj/de/data/publiservice/publikationen/beschwerdeentscheide/2020-05-08-beschwerde-eda.pdf.download.pdf/2020-05-08-beschwerde-eda-d.pdf", "Checksum": "4a992499cfcbc714e7f862cfe7c60bf2"}, "Scrapedate": "2026-04-06", "Num": ["/bj/de/home/publiservice/publikationen/beschwerdeentscheide/2020-05-08.html"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Bundesrat Beschwerdeentscheide 08.05.2020"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Conseil fédéral Décisions sur recours 08.05.2020"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Consiglio federale Decisioni di ricorso 08.05.2020"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenossenschaft Bundesrat Beschwerdeentscheide"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Conféderation Conseil fédéral Décisions sur recours"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Confederazione Consiglio federale Decisioni di ricorso"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Beschwerdesache X. gegen Eidgenössisches Departement für auswärtige Angelegenheiten. Entscheid"}], "ScrapyJob": "446973/79/176", "Zeit UTC": "06.04.2026 02:07:02", "Checksum": "3b4ddb3e87c0a9a3a5a39aaf1e7b0729", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Bundesrat Beschwerdeentscheide 08.05.2020\nRegeste:\nBeschwerdesache X. gegen Eidgenössisches Departement für auswärtige Angelegenheiten. Entscheid\n\n5. Unter dem Titel «Vorbemerkungen» führt das EDA in seiner Vernehmlassung vom 22. Oktober 2019 aus, die Nichtberücksichtigung der Beschwerdeführerin für den Wahlvorschlag weise Ähnlichkeiten mit einem Nichtanstellungsentscheid auf. Deshalb müsse in Anlehnung an Art. 34 Abs. 3 des Bundespersonalgesetzes vom 24. März 2000 (BPG; SR 172.220.1) ein Rechtsschutz\n\n6/8\n(auch ein Anspruch auf Erlass einer Verfügung nach Art. 25a VwVG) ausgeschlossen sein, um die vom Gesetzgeber gewollte Wahlfreiheit der Anstellungsbehörde gewährleisten zu können.\nDiese Argumentation vermag den Entscheid der Vorinstanz nicht zu stützen.\nDie Funktion, für die sich die Beschwerdeführerin bewarb, liegt ausserhalb des\nGeltungsbereichs des BPG (Art. 2 BPG). Für eine Ausnahme vom Anspruch auf\nErlass einer Verfügung nach 25a VwVG wäre eine Grundlage in einem\n(anwendbaren) formellen Gesetz notwendig. Abgesehen davon ist die Regelung in Art. 34 Abs. 3 BPG darauf zugeschnitten, dass das Arbeitsverhältnis\ndurch Abschluss eines Vertrags zustande kommt. Diese Situation ist mit dem\nWahlvorschlag zuhanden des Europarates nicht ohne weiteres vergleichbar.\n\n6. Demnach erfüllt das von der Beschwerdeführerin in ihrem Gesuch vom\n6. April 2018 gestellte Begehren alle Voraussetzungen für den Anspruch auf\neine Verfügung nach Art. 25a VwVG. Die Beschwerde ist daher gutzuheissen,\ndie Nichteintretensverfügung des EDA ist aufzuheben, und die Sache ist zur\nmateriellen Beurteilung an das EDA zurückzuweisen.\nDer Bundesrat setzt in Rückweisungsentscheiden normalerweise keine Frist für\nden Erlass der neuen Verfügung. Im vorliegenden Fall bestehen keine triftigen\nGründe, von dieser Regel abzuweichen, zumal fraglich erscheint, ob der\nRechtsstreit mit der neuen Verfügung beendet sein wird.\nEine Edition der Akten des Beschwerdeverfahrens vor dem Bundesverwaltungsgericht erübrigt sich bei diesem Verfahrensausgang.\n\n7. Dem unterliegenden EDA werden nach Art. 63 Abs. 2 VwVG keine Verfahrenskosten auferlegt. Die anwaltlich vertretene Beschwerdeführerin hat nach\nArt. 64 Abs. 1 VwVG Anspruch auf eine Parteientschädigung. Diese wird auf\n3000 Franken festgesetzt.\n\n7/8\nund erkannt:\n\n1. Die Beschwerde wird gutgeheissen. Die Verfügung des EDA vom\n18. September 2018 wird aufgehoben und die Sache wird zur materiellen\nEntscheidung an das EDA zurückgewiesen.\n\n2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. Die Bundeskanzlei wird angewiesen, der Beschwerdeführerin den am 18. September 2019 geleisteten\nKostenvorschuss von 1000 Franken zurückzuzahlen.\n\n3. Das EDA hat der Beschwerdeführerin eine Parteientschädigung von\n3000 Franken zu bezahlen.\n\n3003 Bern,\n\nIM AUFTRAG DES SCHWEIZERISCHEN BUNDESRATES\nDer Bundeskanzler\n\nWalter Thurnherr\n\nMitteilung an:\n– X.\n– Eidgenössisches Departement für auswärtige Angelegenheiten, Direktion für\nRessourcen, Freiburgstrasse 130, 3003 Bern\n\n361/2019/00002 LM\n\n8/8\n"}