{"Signatur": "CH_BR_001", "Spider": "CH_Bundesrat", "Datum": "2020-05-08", "PDF": {"Datei": "CH_Bundesrat/CH_BR_001_-bj-de-home-publiser_2020-05-08.pdf", "URL": "https://www.bj.admin.ch/dam/bj/de/data/publiservice/publikationen/beschwerdeentscheide/2020-05-08-beschwerde-eda.pdf.download.pdf/2020-05-08-beschwerde-eda-d.pdf", "Checksum": "4a992499cfcbc714e7f862cfe7c60bf2"}, "Scrapedate": "2026-04-06", "Num": ["/bj/de/home/publiservice/publikationen/beschwerdeentscheide/2020-05-08.html"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Bundesrat Beschwerdeentscheide 08.05.2020"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Conseil fédéral Décisions sur recours 08.05.2020"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Consiglio federale Decisioni di ricorso 08.05.2020"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenossenschaft Bundesrat Beschwerdeentscheide"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Conféderation Conseil fédéral Décisions sur recours"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Confederazione Consiglio federale Decisioni di ricorso"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Beschwerdesache X. gegen Eidgenössisches Departement für auswärtige Angelegenheiten. 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Die rechtsschutzwürdigen Handlungen können nicht mit Hilfe einer Typologie herausgefiltert werden. Diese Aufgabe müssen andere Elemente im Tatbestand von\nArt. 25a VwVG übernehmen (BEATRICE W EBER / PANDORA KUNZ NOTTER, in:\nAuer/Müller/Schindler, Kommentar VwVG, 2. Aufl., Art. 25a N. 7, 8, 16).\nDa der Wahlvorschlag des EDA vom 22. Januar 2018 an den Generalsekretär\ndes Europarates nicht die Merkmale einer Verfügung aufweist, fällt er unter\nArt. 25a VwVG. Daran ändert entgegen den Ausführungen des EDA nichts,\ndass der Wahlvorschlag im Rahmen eines Wahl- und Ernennungsverfahrens\nnach RÜ erging. Ob ein Anspruch auf Erlass einer Verfügung besteht, ist aufgrund der weiteren Kriterien dieser Bestimmung zu prüfen.\n4.2 Das EDA macht geltend, der Wahlvorschlag vom 22. Januar 2018\nstütze sich ausschliesslich auf Völkerrecht. Damit fehle es an einer Handlung,\ndie sich gemäss Art. 25a Abs. 1 VwVG auf öffentliches Recht des Bundes\nstützt. Dieser Argumentation kann nicht gefolgt werden. Der Begriff «öffentliches Recht des Bundes» dient in Art. 25a VwVG – gleich wie in Art. 5 VwVG –\nder Abgrenzung der Zuständigkeit der Bundesverwaltungsbehörden von der\nZivil- und Strafrechtspflege und der kantonalen Verwaltungsrechtspflege (vgl.\nMARKUS MÜLLER, in: Auer/Müller/Schindler, Kommentar VwVG, 2. Aufl., Art. 5\nN. 61; KIENER/RÜTSCHE/KUHN, Öffentliches Verfahrensrecht, 2. Aufl., Rz. 343 f.).\nVölkerrecht ist, soweit es nicht Normen des Zivil- oder Strafrechts enthält, dem\nöffentlichen Recht des Bundes zuzurechnen (MARKUS MÜLLER, a.a.O., Art. 5\nN. 62). Inwiefern sich der Wahlvorschlag des EDA auf Völkerrecht oder Landesrecht stützte, spielt daher für die Anwendung von Art. 25a VwVG keine Rolle.\n4.3 Nach Art. 25a Abs. 1 VwVG muss die Handlung (Realakt) Rechte oder\nPflichten berühren. Es sollen Konstellationen einer rechtlichen Überprüfung\nzugeführt werden, bei welchen behördliches Verhalten zwar nicht auf die Regelung von Rechten und Pflichten gerichtet ist, aber dennoch Rechte und Pflichten\nberührt. Dies setzt einen Eingriff in die persönliche Rechtssphäre der betroffenen Person voraus. Schützenswerte Rechtspositionen ergeben sich im Kontext\nvon Art. 25a VwVG vor allem aus Grundrechten; einzubeziehen sind aber auch\nrechtlich geschützte Interessen aus anderen Rechtstiteln (BGE 144 II 233\nE. 7.3.1). Geht es um einen potenziellen Eingriff in Grundrechtspositionen, ist\nes eine Frage des Geltungsbereichs des Grundrechts, ob die Eingriffswirkung\n5/8\nausreicht, eine Grundrechtsbetroffenheit anzunehmen (BGE 144 II 233\nE. 7.3.2).\nDie Beschwerdeführerin rügt, mit dem Wahlvorschlag vom 22. Januar 2018, in\nwelchem ihre Bewerbung nicht berücksichtigt wurde, seien Grundrechtspositionen von ihr verletzt worden. Insbesondere macht sie substantiiert geltend, das\nEDA habe mit dem Wahlvorschlag die Rechtsgleichheit nach Art. 8 BV verletzt\n(S. 9 f. der Beschwerdeschrift vom 22. Oktober 2018). Dass der Geltungsbereich des Grundrechts der Rechtsgleichheit im vorliegenden Fall berührt ist,\nkann kaum bezweifelt werden. Die Beschwerdeführerin vermag insgesamt plausibel darzulegen, dass vom Wahlvorschlag ausgehende Reflexe grundrechtsrelevant sein bzw. den Grad von Grundrechtseingriffen annehmen könnten\n(BGE 144 II 233 E. 7.3.2). Ohnehin dürfen die Anforderungen an das Berührtsein nicht zu hoch angesetzt werden. Ob ein Grundrecht tatsächlich betroffen\noder verletzt ist, bleibt im Rahmen der materiellen Prüfung zu klären (BEATRICE\nWEBER / PANDORA KUNZ NOTTER, a.a.O., Art. 25a N. 27, 42).\nBeim Wahlvorschlag des EDA vom 22. Januar 2018 handelt es sich somit um\neinen Realakt, der sich auf öffentliches Recht des Bundes stützt und Rechte\noder Pflichten der Beschwerdeführerin berührt.\n4.4 Art. 25a Abs. 1 VwVG verlangt ferner, dass die gesuchstellende Person\nein schutzwürdiges Interesse an einer Verfügung über einen Realakt hat.\nBerührt der Realakt – wie vorliegend – Rechte oder Pflichten der gesuchstellenden Person, nicht bloss solche von Drittpersonen, so gründet das schutzwürdige Interesse der gesuchstellenden Person im Berührtsein in der Rechtsstellung. Es verhält sich nicht anders als beim materiellen Verfügungsadressaten, der ohne weiteres das zur Beschwerdeberechtigung notwendige\nschutzwürdige Interesse aufweist (Art. 48 VwVG; vgl. BGE 140 II 315 E. 4.3).\nNachdem das Ministerkomitee des Europarats seinen Ernennungsentscheid am\n7. März 2018 getroffen hatte, beschränkte sich die Beschwerdeführerin in ihrem\nGesuch vom 6. April 2018 auf ein Feststellungsbegehren nach Art. 25a Abs. 1\nBst. c VwVG. Für ihr Ausscheiden aus dem Selektionsverfahren war das EDA\nverantwortlich. Deshalb bezieht sich das – nach dem Gesagten gegebene –\nschutzwürdige Interesse der Beschwerdeführerin auf die Prüfung bzw. Feststellung, ob das EDA rechtmässig gehandelt hat.\n\n"}