{"Signatur": "CH_BR_001", "Spider": "CH_Bundesrat", "Datum": "2020-05-08", "PDF": {"Datei": "CH_Bundesrat/CH_BR_001_-bj-de-home-publiser_2020-05-08.pdf", "URL": "https://www.bj.admin.ch/dam/bj/de/data/publiservice/publikationen/beschwerdeentscheide/2020-05-08-beschwerde-eda.pdf.download.pdf/2020-05-08-beschwerde-eda-d.pdf", "Checksum": "4a992499cfcbc714e7f862cfe7c60bf2"}, "Scrapedate": "2026-04-06", "Num": ["/bj/de/home/publiservice/publikationen/beschwerdeentscheide/2020-05-08.html"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Bundesrat Beschwerdeentscheide 08.05.2020"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Conseil fédéral Décisions sur recours 08.05.2020"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Consiglio federale Decisioni di ricorso 08.05.2020"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenossenschaft Bundesrat Beschwerdeentscheide"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Conféderation Conseil fédéral Décisions sur recours"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Confederazione Consiglio federale Decisioni di ricorso"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Beschwerdesache X. gegen Eidgenössisches Departement für auswärtige Angelegenheiten. Entscheid"}], "ScrapyJob": "446973/79/176", "Zeit UTC": "06.04.2026 02:07:02", "Checksum": "3b4ddb3e87c0a9a3a5a39aaf1e7b0729", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Bundesrat Beschwerdeentscheide 08.05.2020\nRegeste:\nBeschwerdesache X. gegen Eidgenössisches Departement für auswärtige Angelegenheiten. Entscheid\n\n1. Für die Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen der Departemente auf dem Gebiet der inneren und äusseren Sicherheit des Landes, der\nNeutralität, des diplomatischen Schutzes und der übrigen auswärtigen Angelegenheiten ist nach Art. 72 Bst. a und 73 Bst. a VwVG der Bundesrat zuständig,\n\n3/8\nsoweit das Völkerrecht nicht einen Anspruch auf gerichtliche Beurteilung\neinräumt.\n1.1 Das Bundesverwaltungsgericht erachtete in seinem Entscheid vom\n25. Juni 2019 den Wahlvorschlag des EDA vom 22. Januar 2018 als «übrige\nauswärtige Angelegenheit» und verneinte einen völkerrechtlichen Anspruch der\nBeschwerdeführerin auf gerichtliche Beurteilung (E. 2.5 und 2.6). Gestützt auf\nArt. 32 Abs. 1 Bst. a VGG trat es deshalb nicht auf die Beschwerde ein. Die\nBeschwerdeführerin verzichtete darauf, gegen die Anwendung dieses Ausnahmetatbestands beim Bundesgericht Beschwerde zu erheben.\n1.2 Der Bundesrat prüft seine Zuständigkeit von Amtes wegen (Art. 7\nAbs. 1 VwVG). Wie das Bundesverwaltungsgericht in Erwägung 2.5.1 seines\nEntscheids vom 25. Juni 2019 ausführt, ist der Begriff der «übrigen auswärtigen\nAngelegenheiten» in Art. 83 Bst. a BGG, Art. 32 Abs. 1 Bst. a VGG und Art. 72\nBst. a VwVG vor dem Hintergrund der Rechtsweggarantie (Art. 29a BV) restriktiv auszulegen. Die sachliche Zuständigkeit des Bundesrates und damit der\nAusschluss einer gerichtlichen Überprüfung setzen voraus, dass die angefochtene Verfügung nicht nur eine Materie nach Art. 72 Bst. a VwVG betrifft,\nsondern auch überwiegend auf politischen Erwägungen beruht (vgl. Botschaft\nvom 15. Juni 2018 zur Änderung des Bundesgerichtsgesetzes, BBl 2018 4640;\nMARINO LEBER, in: Auer/Müller/Schindler, Kommentar VwVG, 2. Aufl., Art. 72\nN. 7).\nDas Bundesverwaltungsgericht hat entschieden, dass es sich bei der Bestimmung der Personen, die in den Wahlvorschlag vom 22. Januar 2018 aufgenommen worden sind, um eine auswärtige Angelegenheit mit überwiegend politischem Charakter handle. Dieser Entscheid ist unangefochten geblieben und\nrechtskräftig geworden. Unter diesen Umständen erachtet sich der Bundesrat\nals sachlich zuständig, die Beschwerde gegen die Verfügung des EDA vom\n18. September 2018 zu beurteilen. Würde er seine Zuständigkeit ebenfalls verneinen, so würde der Beschwerdeführerin der verfassungsmässig garantierte\nRechtsschutz verweigert (Art. 177 Abs. 3 BV).\n\n2. Die Beschwerdeführerin hat gegen die Verfügung des EDA vom\n18. September 2018 rechtzeitig beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde\neingelegt. Nach Art. 21 Abs. 2 VwVG gilt die Beschwerdefrist auch für das Verfahren vor dem Bundesrat als gewahrt.\n\n3. Als Adressatin der angefochtenen Nichteintretensverfügung ist die\nBeschwerdeführerin zu Beschwerde berechtigt (Art. 48 Abs. 1 VwVG).\n\n"}