{"Signatur": "CH_BR_001", "Spider": "CH_Bundesrat", "Datum": "2020-05-08", "PDF": {"Datei": "CH_Bundesrat/CH_BR_001_-bj-de-home-publiser_2020-05-08.pdf", "URL": "https://www.bj.admin.ch/dam/bj/de/data/publiservice/publikationen/beschwerdeentscheide/2020-05-08-beschwerde-eda.pdf.download.pdf/2020-05-08-beschwerde-eda-d.pdf", "Checksum": "4a992499cfcbc714e7f862cfe7c60bf2"}, "Scrapedate": "2026-04-06", "Num": ["/bj/de/home/publiservice/publikationen/beschwerdeentscheide/2020-05-08.html"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Bundesrat Beschwerdeentscheide 08.05.2020"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Conseil fédéral Décisions sur recours 08.05.2020"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Consiglio federale Decisioni di ricorso 08.05.2020"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenossenschaft Bundesrat Beschwerdeentscheide"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Conféderation Conseil fédéral Décisions sur recours"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Confederazione Consiglio federale Decisioni di ricorso"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Beschwerdesache X. gegen Eidgenössisches Departement für auswärtige Angelegenheiten. 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Neben ihr bewarben sich drei weitere\nPersonen.\n\nB. Am 22. Januar 2018 unterbreitete der Vorsteher des EDA dem Generalsekretär des Europarats einen Wahlvorschlag mit zwei Personen. Er empfahl\ndie Wahl von F., da dieser selber einer sprachlichen Minderheit angehöre.\nZwei Tage später teilte das EDA der Beschwerdeführerin mit, dass ihre Kandidatur nicht berücksichtigt werden konnte. Nebst der geforderten Expertise auf\ndem Gebiet des Schutzes nationaler Minderheiten seien für die Auswahl noch\nweitere Kriterien ausschlaggebend gewesen. Insbesondere sei erstmals die\npersönliche Zugehörigkeit zu einer Minderheit als Faktor berücksichtigt worden.\n\n1/8\nDie Schweiz wolle damit ein Zeichen setzen, um ihr ständiges Engagement für\nden Schutz nationaler Minderheiten zu unterstreichen.\n\nC. Das Ministerkomitee des Europarats wählte am 7. März 2018 gemäss\nder Empfehlung des EDA F. für eine Amtszeit bis zum 31. Mai 2020 in den\nberatenden Ausschuss.\n\nD. Am 6. April 2018 reichte die Beschwerdeführerin beim EDA ein Gesuch\num Erlass einer Verfügung nach Art. 25a des Verwaltungsverfahrensgesetzes\nvom 20. Dezember 1968 (VwVG; SR 172.021) ein. Sie beantragte, es sei festzustellen, dass der Wahlvorschlag vom 22. Januar 2018 und die damit erfolgte\nNichtberücksichtigung ihrer Kandidatur die Rechtsgleichheit, das Diskriminierungsverbot, Treu und Glauben, das Willkürverbot und Art. 26 RÜ verletze. Mit\neiner nachträglichen Eingabe vom 25. Juni 2018 verlangte die Beschwerdeführerin zusätzlich die Feststellung der Verletzung des Anspruchs auf Gleichbehandlung der Geschlechter.\n\nE. Mit Verfügung vom 18. September 2018 trat das EDA auf das Gesuch\nder Beschwerdeführerin nicht ein. Zur Begründung führte es aus, die Voraussetzungen von Art. 25a VwVG für den Erlass einer Verfügung seien nicht erfüllt.\nDer fragliche Wahlvorschlag sei kein Realakt und stütze sich nicht auf öffentliches Recht des Bundes, sondern auf Völkerrecht. Zudem fehle X.\ndas schutzwürdige Interesse am Erlass einer Verfügung.\n\nF. Gegen die Verfügung des EDA vom 18. September 2018 erhob X.\nam 22. Oktober 2018 – wie in der Rechtsmittelbelehrung angegeben – beim\nBundesverwaltungsgericht Beschwerde.\nMit Entscheid vom 25. Juni 2019 (B-6019/2018) trat das Bundesverwaltungsgericht auf die Beschwerde nicht ein. Es verneinte seine Zuständigkeit, weil die\nangefochtene Verfügung bzw. der Wahlvorschlag des EDA vom 22. Januar\n2018 eine auswärtige Angelegenheit im Sinne von Art. 32 Abs. 1 Bst. a des\nVerwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG; SR 173.32) betreffe. In\nErwägung 2.7 seines Entscheids hielt das Bundesverwaltungsgericht fest:\n«Allenfalls wäre der Bundesrat für die Beurteilung der Beschwerde zuständig».\nEinen Meinungsaustausch mit dem Bundesrat nach Art. 8 Abs. 2 VwVG führte\nes jedoch nicht durch. Ebenso sah es davon ab, im Urteilsdispositiv die Überweisung der Sache an den Bundesrat anzuordnen (vgl. Art. 8 Abs. 1 VwVG).\n\n2/8\nG. Mit Eingabe vom 10. Juli 2019 an den Bundesrat verlangte die\nBeschwerdeführerin, der Bundesrat habe auf die ursprünglich beim Bundesverwaltungsgericht eingereichte Beschwerde vom 22. Oktober 2018 einzutreten, die Verfügung des EDA vom 18. September 2018 sei aufzuheben und die\nSache sei zur Neubeurteilung an das EDA zurückzuweisen. Das EDA sei anzuweisen, die neue Verfügung innert einem Monat zu erlassen. Soweit notwendig,\nsei die Beschwerdefrist im Sinne von Art. 24 Abs. 1 VwVG wiederherzustellen.\nIn prozessualer Hinsicht beantragte die Beschwerdeführerin die Edition der\nAkten des Verfahrens B-6019/2019 beim Bundesverwaltungsgericht.\n\nH. Das Bundesamt für Justiz, dem nach Art. 75 VwVG und Art. 7 Abs. 8\nder Organisationsverordnung für das Eidgenössische Justiz- und Polizeidepartement vom 17. November 1999 (OV-EJPD; SR 172.213.1) die Instruktion der\nBeschwerde obliegt, eröffnete am 16. Juli 2019 einen Meinungsaustausch mit\ndem Bundesgericht über die Zuständigkeit. Das BJ erachtete es als zweifelhaft,\nob die vorliegende Streitigkeit dem Sachgebiet der auswärtigen Angelegenheiten nach Art. 72 Bst. a VwVG, Art. 32 Abs. 1 Bst. a VGG und Art. 83 Bst. a des\nBundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG; SR 173.110) zuzurechnen\nist. Am 9. September 2019 teilte das Bundesgericht dem BJ mit, es könne den\nFall nicht übernehmen, da der Entscheid des Bundesverwaltungsgerichts vom\n25. Juni 2019 nicht angefochten worden und mittlerweile rechtskräftig sei. Die\nBeschwerdeführerin bestreite dies nicht, sondern habe beim Bundesrat eine\nBeschwerde gegen die Verfügung des EDA eingereicht.\n\nI. In seiner Vernehmlassung vom 22. Oktober 2019 beantragte das EDA,\ndie angefochtene Verfügung vom 18. September 2018 sei zu bestätigen, und\ngestützt darauf sei die Beschwerde vollumfänglich abzuweisen, soweit auf sie\neinzutreten sei, dies unter Kostenfolge zulasten der Beschwerdeführerin.\n\nK. Nach Zustellung der Vernehmlassung des EDA an den Rechtsvertreter\nder Beschwerdeführerin reichte dieser am 18. November 2019 eine Stellungnahme ein, in der er die bisher gestellten Begehren bestätigte.\n\nII.\n\n"}