7. Die Beschwerdeführerin hat als unterliegende Partei die Verfahrenskosten zu tragen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Diese werden auf 1000 Franken fest- 6/7 gesetzt. Dem KIGA steht keine Parteientschädigung zu (Art. 8 Abs. 5 der Verordnung vom 10. September 1969 über Kosten und Entschädigungen im Verwaltungsverfahren; SR 172.041.0). und erkannt: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Beschwerdeführerin hat die Verfahrenskosten von 1000 Franken zu bezahlen. Diese werden mit dem von ihr geleisteten Kostenvorschuss in gleicher Höhe verrechnet. 3003 Bern, 13. März 2015