er könnte nur vom Bundesgericht selbst aufgehoben oder geändert werden (Art. 2 Abs. 2 BGG). Das Recht, Straftaten schriftlich oder mündlich bei einer Strafverfolgungsbehörde anzuzeigen, steht nach Art. 301 Abs. 1 der Strafprozessordnung (StPO; SR 312.0) jeder Person, mithin auch der Beschwerdeführerin, zu. Im Übrigen sind die Polizei und die Staatsanwaltschaft verpflichtet, von sich aus ein Strafverfahren einzuleiten, wenn ihnen Verdachtsgründe bekannt werden, die auf Straftaten hinweisen (Art. 7 Abs. 1 und 299 StPO). Das SECO hat das KIGA an der Aussprache vom 29. August 2014 aufgefordert, für die Einhaltung der im fraglichen Bundesgerichtsentscheid festgestellten Rechtslage zu sorgen.