6. Der strafrechtliche Schutz der Arbeits- und Ruhezeitvorschriften, wie er im ArG vorgesehen ist, bietet hinreichend Gewähr dafür, dass die Betriebe des DOL auch ohne eine weitere Verfügung des KIGA zu einem rechtskonformen Verhalten im Sinne des Bundesgerichtsentscheids vom 12. Februar 2014 gezwungen werden können. Bis eine allfällige Änderung der massgebenden bundesrechtlichen Vorschriften über die Sonntagsarbeit in Kraft tritt, bleibt dieser Entscheid gültig; er könnte nur vom Bundesgericht selbst aufgehoben oder geändert werden (Art. 2 Abs. 2 BGG).