62 Abs. 2 ArG). Die kantonalen Behörden haben die in solchen Verfahren ergangenen Urteile und Einstellungsbeschlüsse dem SECO zuzustellen (Art. 3 Ziff. 21 der Verordnung vom 10. November 2004 über die Mitteilung kantonaler Strafentscheide; SR 312.3). Die Bundesanwaltschaft ist berechtigt, gegen diese Entscheide bis vor Bundesgericht Beschwerde zu führen (Art. 81 Abs. 2 und 111 Abs. 2 BGG).