5/7 Verwaltungszwangs, um den rechtmässigen Zustand herbeizuführen (Art. 52 Abs. 2 ArG). 5.2. Arbeitgeber, die den Vorschriften über die Arbeits- und Ruhezeit vorsätzlich zuwiderhandeln, sind direkt nach dem ArG strafbar; es droht ihnen eine Geldstrafe bis zu 180 Tagessätzen (Art. 59 Abs. 1 Bst. b und 61 Abs. 1 ArG). In solchen Fällen ist es nicht nötig, mit einer Verfügung nach Art. 51 Abs. 2 die – weniger hohe – Strafe nach Art. 292 des Strafgesetzbuches anzudrohen. Verletzungen der Strafbestimmungen des ArG sind von den Kantonen strafrechtlich zu verfolgen (Art. 62 Abs. 2 ArG).