5. 5.1. Werden Vorschriften des ArG oder einer Verordnung oder wird eine Verfügung nicht befolgt, so macht die kantonale Behörde die Fehlbaren darauf aufmerksam und verlangt die Einhaltung der Vorschrift oder Verfügung. Bleibt die Mahnung erfolglos, so erlässt die kantonale Behörde eine Verfügung mit Strafandrohung (Art. 51 Abs. 1 und 2 ArG). Wird eine solche Verfügung missachtet, so ergreift die kantonale Behörde die erforderlichen Massnahmen des