42 Abs. 1 und 3 ArG). Allerdings ist die Gewährleistung der korrekten Anwendung des Bundesrechts auch Aufgabe der Justiz (vgl. Art. 189 Abs. 1 Bst. a BV). Der Bundesrat ergreift in der Regel keine Aufsichtsmassnahmen, wenn wegen einer geltend gemachten Rechtsverletzung die Justiz angerufen werden kann (VPB 2010.6 E. II/3.2).