4. Die Beschwerdeführerin macht geltend, der Bundesrat müsse jedenfalls als Aufsichtsbehörde tätig werden, wenn die Bündner Behörden nichts unternehmen, um der im Urteil des Bundesgerichts festgestellten Rechtslage Nachachtung zu verschaffen, und sogar ausdrücklich erklären, nicht bewilligte Sonntagsarbeit weiterhin zu tolerieren. Nach Art. 186 Abs. 4 BV sorgt der Bundesrat für die Einhaltung des Bundesrechts durch die Kantone. Im Arbeitsgesetz vom 13. März 1964 (ArG; SR 822.11) ist zudem ausdrücklich vorgesehen, dass der Bund, insbesondere das SECO, den kantonalen Vollzugsbehörden Weisungen erteilen kann (Art. 42 Abs. 1 und 3 ArG).