, Zürich 2013, § 28 Rz. 3). 3.2. Von einer mangelhaften Vollstreckung im Sinne von Art. 70 Abs. 4 BGG kann nach dem Gesagten nicht die Rede sein, da die vom Bundesgericht getroffene Feststellung keiner Vollstreckung durch kantonale Behörden bedarf. Die Beschwerde nach Art. 70 Abs. 4 BGG ist daher abzuweisen.