Weil ein Feststellungsurteil den unterliegenden Parteien – anders als ein Leistungs- oder Unterlassungsurteil – nicht im Urteilsdispositiv eine Pflicht auferlegt, kann es nicht Grundlage einer behördlichen Vollstreckung bilden. Der Zweck des Feststellungsbegehrens, die Rechtslage für die Parteien verbindlich zu klären, ist bereits mit dem Erlass des Urteils erreicht (vgl. MAX GULDENER, Schweizerisches Zivilprozessrecht, 3. Aufl., Zürich 1979, S. 211; MAX KUMMER, Grundriss des Zivilprozessrechts, 3. Aufl., Bern 1978, S. 235; ADRIAN STAEHELIN / DANIEL STAEHELIN / PASCAL GROLIMUND, Zivilprozessrecht, 2. Aufl., Zürich 2013, § 28 Rz. 3).