Selbst wenn man im vorliegenden Fall das Schreiben des KIGA vom 30. Juli 2014 als anfechtbare Verfügung betrachten würde, wäre die gesetzliche Beschwerdefrist gewahrt (Art. 77 in Verbindung mit Art. 50 Abs. 1 und 22a Abs. 1 Bst. b VwVG). 2. Im Rahmen einer Beschwerde wegen mangelhafter Vollstreckung eines Entscheids des Bundesgerichts prüft der Bundesrat, ob das Dispositiv des Entscheids vollstreckbar ist und, wenn dies zutrifft, ob es korrekt und vollständig vollzogen wurde (VPB 66.55 E. 2.1). Eine Berücksichtigung von Erwägungen des bundesgerichtlichen Entscheids kann höchstens dann in Frage kommen, wenn das Dispositiv ausdrücklich auf diese verweist (VPB 2010.6 E. II/2).