Als seinerzeitige Prozesspartei hat die Beschwerdeführerin ein schutzwürdiges Interesse im Sinne von Art. 48 Abs. 1 VwVG am Vollzug des fraglichen Urteils des Bundesgerichts vom 12. Februar 2014. Sie ist daher berechtigt, beim Bundesrat Beschwerde zu führen. 1.3. Die Beschwerde nach Art. 70 Abs. 4 BGG ist nicht an eine Frist gebunden. Dies gilt jedenfalls dann, wenn die Untätigkeit der zuständigen Behörde gerügt wird (VPB 2010.6 E. II/1.3; FLORENCE AUBRY GIRARDIN, a.a.O., Art. 70 N. 36). Selbst wenn man im vorliegenden Fall das Schreiben des KIGA vom 30. Juli 2014 als anfechtbare Verfügung betrachten würde, wäre die gesetzliche Beschwerdefrist gewahrt (Art.