E. Am 1. September 2014 gelangte die Gewerkschaft UNIA mit einer Beschwerde wegen mangelhafter Vollstreckung eines Entscheids des Bundesgerichts (Art. 70 Abs. 4 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG; SR 173.110]) an den Bundesrat. Sie beantragt, die Verfügung des KIGA vom 30. Juli 2014, mit der bewilligungsfreie Sonntagsarbeit im DOL auf unbestimmte Zeit toleriert wird, sei aufzuheben. Ferner sei der Kanton Graubünden bzw. das KIGA anzuweisen, dem Urteil des Bundesgerichts vom 12. Februar 2014 nachzukommen und das Verbot der Sonntagsarbeit in den Betrieben des DOL durchzusetzen.