C. Die Gewerkschaft UNIA reichte gegen diese Verfügung Beschwerde ein und zog den Streit bis vor Bundesgericht. Mit Urteil vom 12. Februar 2014 (2C_44/2013, publiziert in: ZBl 2015 41) gab ihr das Bundesgericht Recht. Die den Entscheid in der Sache betreffende Ziffer 1 des Urteilsdispositivs lautet wie folgt: Die Beschwerde wird gutgeheissen und der angefochtene Entscheid aufgehoben. Es wird festgestellt, dass die Betriebe im Einkaufszentrum "Designer Outlet Landquart" (Landquart) die Voraussetzungen für die Befreiung von der Bewilligungspflicht für Sonntagsarbeit gemäss Art. 4 Abs. 2 i.V.m. Art. 25 ArGV 2 nicht erfüllen.