SR 822.112) von der Bewilligungspflicht für Sonntagsarbeit befreit und demnach berechtigt, die mit der Bedienung der Kundschaft beschäftigten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer während der Saison an Sonntagen zu beschäftigen. Die Sommersaison daure von Anfang Juni bis Ende Oktober und die Wintersaison vom erste Adventswochenende bis Ende April.