B. Gestützt auf unterschiedlich lautende Begehren der Gewerkschaft UNIA (Beschwerdeführerin) sowie der Eigentümerin, der Betreibergesellschaft und mehrerer einzelner Betriebe des DOL stellte das Amt für Industrie, Gewerbe und Arbeit des Kantons Graubünden (KIGA) mit Verfügung vom 21. Oktober 2010 fest, die im DOL angesiedelte Betriebe seien nach Art. 25 in Verbindung mit Art. 4 Abs. 2 der Verordnung 2 vom 10. Mai 2000 zum Arbeitsgesetz (ArGV 2; SR 822.112) von der Bewilligungspflicht für Sonntagsarbeit befreit und demnach berechtigt, die mit der Bedienung der Kundschaft beschäftigten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer während der Saison an Sonntagen zu beschäftigen.