{"Signatur": "CH_BR_001", "Spider": "CH_Bundesrat", "Datum": "2015-03-13", "PDF": {"Datei": "CH_Bundesrat/CH_BR_001_-bj-de-home-publiser_2015-03-13.pdf", "URL": "https://www.bj.admin.ch/dam/bj/de/data/publiservice/publikationen/beschwerdeentscheide/2015-03-15-beschwerde-kanton-gr.pdf.download.pdf/2015-03-15-beschwerde-kanton-gr-d.pdf", "Checksum": "4a93770ec293a18e608f367bc34d9f83"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["/bj/de/home/publiservice/publikationen/beschwerdeentscheide/2015-03-13.html"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Bundesrat Beschwerdeentscheide 13.03.2015"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Conseil fédéral Décisions sur recours 13.03.2015"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Consiglio federale Decisioni di ricorso 13.03.2015"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenossenschaft Bundesrat Beschwerdeentscheide"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Conféderation Conseil fédéral Décisions sur recours"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Confederazione Consiglio federale Decisioni di ricorso"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Beschwerdesache Gewerkschaft UNIA gegen Kanton Graubünden. Entscheid"}], "ScrapyJob": "446973/79/88", "Zeit UTC": "08.01.2026 02:06:50", "Checksum": "76f925a1004c1d32613e6c6be1ca0bbe", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Bundesrat Beschwerdeentscheide 13.03.2015\nRegeste:\nBeschwerdesache Gewerkschaft UNIA gegen Kanton Graubünden. Entscheid\n\n6. Der strafrechtliche Schutz der Arbeits- und Ruhezeitvorschriften, wie er\nim ArG vorgesehen ist, bietet hinreichend Gewähr dafür, dass die Betriebe des\nDOL auch ohne eine weitere Verfügung des KIGA zu einem rechtskonformen\nVerhalten im Sinne des Bundesgerichtsentscheids vom 12. Februar 2014\ngezwungen werden können. Bis eine allfällige Änderung der massgebenden\nbundesrechtlichen Vorschriften über die Sonntagsarbeit in Kraft tritt, bleibt dieser\nEntscheid gültig; er könnte nur vom Bundesgericht selbst aufgehoben oder\ngeändert werden (Art. 2 Abs. 2 BGG). Das Recht, Straftaten schriftlich oder\nmündlich bei einer Strafverfolgungsbehörde anzuzeigen, steht nach Art. 301\nAbs. 1 der Strafprozessordnung (StPO; SR 312.0) jeder Person, mithin auch der\nBeschwerdeführerin, zu. Im Übrigen sind die Polizei und die Staatsanwaltschaft\nverpflichtet, von sich aus ein Strafverfahren einzuleiten, wenn ihnen\nVerdachtsgründe bekannt werden, die auf Straftaten hinweisen (Art. 7 Abs. 1 und\n299 StPO).\nDas SECO hat das KIGA an der Aussprache vom 29. August 2014 aufgefordert,\nfür die Einhaltung der im fraglichen Bundesgerichtsentscheid festgestellten\nRechtslage zu sorgen. Ferner hat der Bundesrat in seiner Antwort vom\n3. September 2014 auf die Anfrage Brand ausgeführt, mit dem Bundesgerichtsentscheid vom 12. Februar 2014 sei die geltende Rechtslage betreffend des DOL\ndefinitiv geklärt. Es liege in der Verantwortung der kantonalen Behörden, diesen\nEntscheid umzusetzen. Angesichts der zur Verfügung stehenden strafrechtlichen\nZwangsmittel besteht keine Notwendigkeit, dass der Bundesrat zusätzlich\naufsichtsrechtliche Anordnungen trifft.\n\n7. Die Beschwerdeführerin hat als unterliegende Partei die Verfahrenskosten zu tragen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Diese werden auf 1000 Franken fest-\n\n6/7\ngesetzt. Dem KIGA steht keine Parteientschädigung zu (Art. 8 Abs. 5 der Verordnung vom 10. September 1969 über Kosten und Entschädigungen im Verwaltungsverfahren; SR 172.041.0).\n\nund erkannt:\n\n1. Die Beschwerde wird abgewiesen.\n\n2. Die Beschwerdeführerin hat die Verfahrenskosten von 1000 Franken zu\nbezahlen. Diese werden mit dem von ihr geleisteten Kostenvorschuss in\ngleicher Höhe verrechnet.\n\n3003 Bern, 13. März 2015\n\nIM AUFTRAG DES SCHWEIZERISCHEN BUNDESRATES\nDie Bundeskanzlerin\n\nCorina Casanova\n\nMitteilung an:\n– Herrn RA A., _____\n– Amt für Industrie, Gewerbe und Arbeit, Grabenstrasse 9, 7000 Chur\n– Staatssekretariat für Wirtschaft, Holzikofenweg 36, 3003 Bern\n– Staatsanwaltschaft Graubünden, Sennhofstrasse 17, 7000 Chur\n\n361/2014/00005 LM\n\n7/7\n"}