{"Signatur": "CH_BR_001", "Spider": "CH_Bundesrat", "Datum": "2015-03-13", "PDF": {"Datei": "CH_Bundesrat/CH_BR_001_-bj-de-home-publiser_2015-03-13.pdf", "URL": "https://www.bj.admin.ch/dam/bj/de/data/publiservice/publikationen/beschwerdeentscheide/2015-03-15-beschwerde-kanton-gr.pdf.download.pdf/2015-03-15-beschwerde-kanton-gr-d.pdf", "Checksum": "4a93770ec293a18e608f367bc34d9f83"}, "Scrapedate": "2026-04-06", "Num": ["/bj/de/home/publiservice/publikationen/beschwerdeentscheide/2015-03-13.html"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Bundesrat Beschwerdeentscheide 13.03.2015"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Conseil fédéral Décisions sur recours 13.03.2015"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Consiglio federale Decisioni di ricorso 13.03.2015"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenossenschaft Bundesrat Beschwerdeentscheide"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Conféderation Conseil fédéral Décisions sur recours"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Confederazione Consiglio federale Decisioni di ricorso"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Beschwerdesache Gewerkschaft UNIA gegen Kanton Graubünden. 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Als seinerzeitige Prozesspartei hat die Beschwerdeführerin ein schutzwürdiges Interesse im Sinne von Art. 48 Abs. 1 VwVG am Vollzug des fraglichen\nUrteils des Bundesgerichts vom 12. Februar 2014. Sie ist daher berechtigt, beim\nBundesrat Beschwerde zu führen.\n1.3. Die Beschwerde nach Art. 70 Abs. 4 BGG ist nicht an eine Frist gebunden. Dies gilt jedenfalls dann, wenn die Untätigkeit der zuständigen Behörde\ngerügt wird (VPB 2010.6 E. II/1.3; FLORENCE AUBRY GIRARDIN, a.a.O., Art. 70\nN. 36). Selbst wenn man im vorliegenden Fall das Schreiben des KIGA vom\n30. Juli 2014 als anfechtbare Verfügung betrachten würde, wäre die gesetzliche\nBeschwerdefrist gewahrt (Art. 77 in Verbindung mit Art. 50 Abs. 1 und 22a Abs. 1\nBst. b VwVG).\n\n2. Im Rahmen einer Beschwerde wegen mangelhafter Vollstreckung eines\nEntscheids des Bundesgerichts prüft der Bundesrat, ob das Dispositiv des Entscheids vollstreckbar ist und, wenn dies zutrifft, ob es korrekt und vollständig\nvollzogen wurde (VPB 66.55 E. 2.1). Eine Berücksichtigung von Erwägungen des\nbundesgerichtlichen Entscheids kann höchstens dann in Frage kommen, wenn\ndas Dispositiv ausdrücklich auf diese verweist (VPB 2010.6 E. II/2).\n\n3.\n3.1. Das Bundesgericht hat in seinem Entscheid vom 12. Februar 2014 den\nangefochtenen Entscheid der Vorinstanz aufgehoben und selbst einen Sachentscheid getroffen, der als Feststellungsurteil formuliert ist. Ein Feststellungsurteil spricht sich über den Bestand oder Nichtbestand eines Rechts oder\nRechtsverhältnisses aus. Im vorliegenden Fall ging es um das Recht, in den\n\n4/7\nBetrieben des DOL am Sonntag ohne behördliche Bewilligung Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer zu beschäftigen. Das Bundesgericht entsprach dem\nFeststellungsbegehren, das die Gewerkschaft UNIA in ihrer Beschwerde gestellt\nhatte.\nWeil ein Feststellungsurteil den unterliegenden Parteien – anders als ein\nLeistungs- oder Unterlassungsurteil – nicht im Urteilsdispositiv eine Pflicht auferlegt, kann es nicht Grundlage einer behördlichen Vollstreckung bilden. Der\nZweck des Feststellungsbegehrens, die Rechtslage für die Parteien verbindlich\nzu klären, ist bereits mit dem Erlass des Urteils erreicht (vgl. MAX GULDENER,\nSchweizerisches Zivilprozessrecht, 3. Aufl., Zürich 1979, S. 211; MAX KUMMER,\nGrundriss des Zivilprozessrechts, 3. Aufl., Bern 1978, S. 235; ADRIAN STAEHELIN\n/ DANIEL STAEHELIN / PASCAL GROLIMUND, Zivilprozessrecht, 2. Aufl., Zürich 2013,\n§ 28 Rz. 3).\n3.2. Von einer mangelhaften Vollstreckung im Sinne von Art. 70 Abs. 4 BGG\nkann nach dem Gesagten nicht die Rede sein, da die vom Bundesgericht\ngetroffene Feststellung keiner Vollstreckung durch kantonale Behörden bedarf.\nDie Beschwerde nach Art. 70 Abs. 4 BGG ist daher abzuweisen.\n\n4. Die Beschwerdeführerin macht geltend, der Bundesrat müsse jedenfalls\nals Aufsichtsbehörde tätig werden, wenn die Bündner Behörden nichts unternehmen, um der im Urteil des Bundesgerichts festgestellten Rechtslage Nachachtung zu verschaffen, und sogar ausdrücklich erklären, nicht bewilligte Sonntagsarbeit weiterhin zu tolerieren.\nNach Art. 186 Abs. 4 BV sorgt der Bundesrat für die Einhaltung des Bundesrechts durch die Kantone. Im Arbeitsgesetz vom 13. März 1964 (ArG; SR 822.11)\nist zudem ausdrücklich vorgesehen, dass der Bund, insbesondere das SECO,\nden kantonalen Vollzugsbehörden Weisungen erteilen kann (Art. 42 Abs. 1 und\n3 ArG). Allerdings ist die Gewährleistung der korrekten Anwendung des\nBundesrechts auch Aufgabe der Justiz (vgl. Art. 189 Abs. 1 Bst. a BV). Der\nBundesrat ergreift in der Regel keine Aufsichtsmassnahmen, wenn wegen einer\ngeltend gemachten Rechtsverletzung die Justiz angerufen werden kann (VPB\n2010.6 E. II/3.2).\n\n5.\n5.1. Werden Vorschriften des ArG oder einer Verordnung oder wird eine\nVerfügung nicht befolgt, so macht die kantonale Behörde die Fehlbaren darauf\naufmerksam und verlangt die Einhaltung der Vorschrift oder Verfügung. Bleibt die\nMahnung erfolglos, so erlässt die kantonale Behörde eine Verfügung mit\nStrafandrohung (Art. 51 Abs. 1 und 2 ArG). Wird eine solche Verfügung missachtet, so ergreift die kantonale Behörde die erforderlichen Massnahmen des\n\n5/7\nVerwaltungszwangs, um den rechtmässigen Zustand herbeizuführen (Art. 52\nAbs. 2 ArG).\n5.2. Arbeitgeber, die den Vorschriften über die Arbeits- und Ruhezeit vorsätzlich zuwiderhandeln, sind direkt nach dem ArG strafbar; es droht ihnen eine\nGeldstrafe bis zu 180 Tagessätzen (Art. 59 Abs. 1 Bst. b und 61 Abs. 1 ArG). In\nsolchen Fällen ist es nicht nötig, mit einer Verfügung nach Art. 51 Abs. 2 die –\nweniger hohe – Strafe nach Art. 292 des Strafgesetzbuches anzudrohen.\nVerletzungen der Strafbestimmungen des ArG sind von den Kantonen strafrechtlich zu verfolgen (Art. 62 Abs. 2 ArG). Die kantonalen Behörden haben die\nin solchen Verfahren ergangenen Urteile und Einstellungsbeschlüsse dem SECO\nzuzustellen (Art. 3 Ziff. 21 der Verordnung vom 10. November 2004 über die\nMitteilung kantonaler Strafentscheide; SR 312.3). Die Bundesanwaltschaft ist\nberechtigt, gegen diese Entscheide bis vor Bundesgericht Beschwerde zu führen\n(Art. 81 Abs. 2 und 111 Abs. 2 BGG).\n\n"}