{"Signatur": "CH_BR_001", "Spider": "CH_Bundesrat", "Datum": "2015-03-13", "PDF": {"Datei": "CH_Bundesrat/CH_BR_001_-bj-de-home-publiser_2015-03-13.pdf", "URL": "https://www.bj.admin.ch/dam/bj/de/data/publiservice/publikationen/beschwerdeentscheide/2015-03-15-beschwerde-kanton-gr.pdf.download.pdf/2015-03-15-beschwerde-kanton-gr-d.pdf", "Checksum": "4a93770ec293a18e608f367bc34d9f83"}, "Scrapedate": "2026-04-06", "Num": ["/bj/de/home/publiservice/publikationen/beschwerdeentscheide/2015-03-13.html"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Bundesrat Beschwerdeentscheide 13.03.2015"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Conseil fédéral Décisions sur recours 13.03.2015"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Consiglio federale Decisioni di ricorso 13.03.2015"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenossenschaft Bundesrat Beschwerdeentscheide"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Conféderation Conseil fédéral Décisions sur recours"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Confederazione Consiglio federale Decisioni di ricorso"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Beschwerdesache Gewerkschaft UNIA gegen Kanton Graubünden. 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Es ist\nmontags bis sonntags von 10 bis 19 Uhr geöffnet, so dass in den Geschäftslokalen auch an Sonntagen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer beschäftigt\nwerden.\n\nB. Gestützt auf unterschiedlich lautende Begehren der Gewerkschaft UNIA\n(Beschwerdeführerin) sowie der Eigentümerin, der Betreibergesellschaft und\nmehrerer einzelner Betriebe des DOL stellte das Amt für Industrie, Gewerbe und\nArbeit des Kantons Graubünden (KIGA) mit Verfügung vom 21. Oktober 2010\nfest, die im DOL angesiedelte Betriebe seien nach Art. 25 in Verbindung mit Art. 4\nAbs. 2 der Verordnung 2 vom 10. Mai 2000 zum Arbeitsgesetz (ArGV 2; SR\n822.112) von der Bewilligungspflicht für Sonntagsarbeit befreit und demnach\nberechtigt, die mit der Bedienung der Kundschaft beschäftigten\nArbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer während der Saison an Sonntagen zu\nbeschäftigen. Die Sommersaison daure von Anfang Juni bis Ende Oktober und\ndie Wintersaison vom erste Adventswochenende bis Ende April.\n\nC. Die Gewerkschaft UNIA reichte gegen diese Verfügung Beschwerde ein\nund zog den Streit bis vor Bundesgericht. Mit Urteil vom 12. Februar 2014\n(2C_44/2013, publiziert in: ZBl 2015 41) gab ihr das Bundesgericht Recht. Die\nden Entscheid in der Sache betreffende Ziffer 1 des Urteilsdispositivs lautet wie\nfolgt:\nDie Beschwerde wird gutgeheissen und der angefochtene Entscheid aufgehoben. Es wird festgestellt, dass die Betriebe im Einkaufszentrum\n\"Designer Outlet Landquart\" (Landquart) die Voraussetzungen für die\nBefreiung von der Bewilligungspflicht für Sonntagsarbeit gemäss Art. 4\nAbs. 2 i.V.m. Art. 25 ArGV 2 nicht erfüllen.\n\nD. Mit Schreiben vom 25. Februar 2014 teilte das KIGA den Rechtsvertretern der Eigentümerin des DOL mit, es räume den betroffenen Unternehmungen\neine sechsmonatige Übergangsfrist ein. Ab September 2014 werde das KIGA,\nsofern bis dann nicht eine Bewilligung der Sonntagsarbeit des SECO vorliege,\nKontrollen durchführen und das Sonntagsarbeitsverbot nötigenfalls durchsetzen.\nAm 30. Juli 2014 revidierte das KIGA in einem weiteren Schreiben an die\n\n2/7\ngleichen Adressaten seine Haltung: Es erklärte, aufgrund zweier parlamentarischer Vorstösse (Motion Abate 12.3791; Anfrage Brand 14.1031) bestehe\ndie Aussicht, dass in absehbarer Zeit eine bundesrechtliche Grundlage für die\nBeschäftigung von Arbeitskräften an Sonntagen in touristisch ausgerichteten\nEinkaufszentren geschaffen werde. Die Sonntagsarbeit im DOL werde deshalb\n„bis zu einer allfälligen Umsetzung der Anfrage Brand resp. der Annahme oder\nAblehnung der Motion Abate toleriert“.\n\nE. Am 1. September 2014 gelangte die Gewerkschaft UNIA mit einer\nBeschwerde wegen mangelhafter Vollstreckung eines Entscheids des Bundesgerichts (Art. 70 Abs. 4 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG;\nSR 173.110]) an den Bundesrat. Sie beantragt, die Verfügung des KIGA vom\n30. Juli 2014, mit der bewilligungsfreie Sonntagsarbeit im DOL auf unbestimmte\nZeit toleriert wird, sei aufzuheben. Ferner sei der Kanton Graubünden bzw. das\nKIGA anzuweisen, dem Urteil des Bundesgerichts vom 12. Februar 2014 nachzukommen und das Verbot der Sonntagsarbeit in den Betrieben des DOL\ndurchzusetzen.\n\nF. Die für den Bereich des Arbeitsgesetzes zuständige Bundesbehörde,\ndas Staatssekretariat für Wirtschaft (SECO), weist in ihrer Vernehmlassung vom\n21. Oktober 2014 darauf hin, dass am 29. August 2014 eine Aussprache mit\nVertretern des Kantons Graubünden stattgefunden habe. Dabei habe das SECO\ndie Bündner Behörden aufgefordert, das Urteil des Bundesgerichts umzusetzen.\n\nG. Das KIGA ersuchte am 21. Oktober 2014 um Sistierung des Verfahrens\nvor dem Bundesrat bis zur Umsetzung der Motion Abate. Dieses Gesuch wurde\nvom instruierenden Bundesamt für Justiz (Art. 75 des Bundesgesetzes vom\n20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren [VwVG; SR 172.021]; Art. 7\nAbs. 8 der Organisationsverordnung für das Eidgenössische Justiz- und\nPolizeidepartement vom 17. November 1999 [OV-EJPD; SR 172.213.1]) mit\nVerfügung vom 4. November 2014 abgewiesen.\nIn seiner Stellungnahme vom 28. November 2014 beantragt das KIGA die\nAbweisung der Beschwerde. Es kündigt nicht an, für eine Umsetzung des\nBundesgerichtsentscheids zu sorgen. Vielmehr macht es geltend, aufgrund der\nAnnahme der Motion Abate durch die Bundesversammlung bestünden Aussichten, dass das DOL in absehbarer Zeit sonntags bewilligungsfrei Arbeitnehmende\nbeschäftigen könne. Es sei deshalb geboten, das DOL mit seinen rund 365\nBeschäftigten, für das der Sonntagsverkauf existenziell sei, nicht zu gefährden.\n\n3/7\nH. Das Eidgenössische Justiz- und Polizeidepartement hat sich dem Antrag\ndes Bundesamtes für Justiz über die Erledigung der Beschwerde angeschlossen\nund dem Bundesrat Antrag gestellt.\n\nII.\n\n"}