2. Das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung wird abgewiesen. 3. Die Gerichtskosten von Fr. 1'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 4. Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, dem Kreisgericht Werdenberg-Sarganserland und der Anklagekammer des Kantons St. Gallen schriftlich mitgeteilt. Lausanne, 24. Mai 2023 Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung des Schweizerischen Bundesgerichts Der Präsident: Kneubühler Der Gerichtsschreiber: Forster