Der Beschwerdeführer erhebt erneut analoge Rechtsbegehren und analoge Rügen. Da diese Fragen in den Erwägungen des Urteils 1B_142 und 1B_162/2023 ausführlich geprüft wurden, stellen sich unterdessen keine Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung mehr. Die Beschwerde ist unzulässig. 2. Auf die Beschwerde ist nicht einzutreten. Das Gesuch des Beschwerdeführers um unentgeltliche Prozessführung ist abzuweisen, da sich die Beschwerde als zum Vornherein aussichtslos erweist (Art. 64 Abs. 1 BGG). Die Gerichtskosten sind dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG). Demnach erkennt das Bundesgericht: 1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.