1. Die vorliegende Streitsache betrifft ein weiteres Gesuch des Beschwerdeführers um Beziehungsurlaub während strafprozessualer Haft. Da der gewünschte Urlaubstermin bereits am 5./6. März 2023 verstrichen ist, besteht kein aktuelles Rechtsschutzinteresse mehr an der materiellen Prüfung der Beschwerde (Art. 81 Abs. 1 lit. b BGG). Im sachkonnexen Urteil 1B_142 und 1B_162/2023 vom 19. April 2023 trat das Bundesgericht ausnahmsweise noch auf die Beschwerden betreffend bereits früher verstrichene Urlaubstermine ein, da sich Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung stellten. Der Beschwerdeführer erhebt erneut analoge Rechtsbegehren und analoge Rügen.