G. Gegen den Entscheid der Anklagekammer vom 29. März 2023 erhob der Beschuldigte am 3. April 2023 erneut Beschwerde beim Bundesgericht. Er beantragt u. a. die Aufhebung des angefochtenen Entscheides. Das Kreisgericht und die Vorinstanz verzichteten am 6. bzw. 12. April 2023 je auf eine Stellungnahme zur Beschwerde. Erwägungen: