E. Am 16. Januar 2023 stellte der Beschuldigte ein weiteres Gesuch um Gewährung von Beziehungsurlaub, diesmal für den 5./6. März 2023. Das Kreisgericht wies auch dieses Urlaubsgesuch mit Verfügung vom 16. Februar 2023 ab. Eine vom Beschuldigten am 26. Februar 2023 dagegen erhobene Beschwerde wies die kantonale Anklagekammer mit einem weiteren Entscheid vom 29. März 2023 ab, soweit sie darauf eintrat.