4. Der Beschwerdeführer vermag mit seinen Ausführungen nicht aufzuzeigen, dass das Verwaltungsgericht seine Beschwerde in rechtswidriger Weise behandelt hätte. Aus seinen Ausführungen ergibt sich nicht im Einzelnen und konkret, inwiefern die Begründung des Verwaltungsgerichts bzw. dessen Urteil selbst rechts- bzw. verfassungswidrig sein soll. Die Beschwerde genügt den gesetzlichen Formerfordernissen offensichtlich nicht, weshalb auf sie im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 BGG nicht einzutreten ist.