___ am 23. September 2022 Beschwerde. Das Verwaltungsgericht des Kantons Zürich wies mit Urteil vom 21. Dezember 2022 die Beschwerde ab, soweit es darauf eintrat. 2. A.________ führt mit Eingabe vom 17. Januar 2023 Beschwerde in Strafsachen gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich. Das Bundesgericht verzichtet auf die Einholung von Vernehmlassungen. 3. Nach Art. 42 Abs. 2 BGG ist in der Begründung einer Beschwerde in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt. Die Bestimmungen von Art. 95 ff. BGG nennen die vor Bundesgericht zulässigen Beschwerdegründe.