1. Das Amt für Justizvollzug und Wiedereingliederung des Kantons Zürich bestrafte A.________ mit Disziplinarverfügung vom 20. Juli 2022 wegen Beschimpfung von Personen in der Vollzugseinrichtung, Störung oder Gefährdung der Ordnung oder der Sicherheit der Vollzugseinrichtung und Zuwiderhandlung von Weisungen und Ermahnungen des Personals mit einem Tag Arrest, welcher am 19. Juli 2022 vollzogen worden war. Den dagegen von A.________ erhobenen Rekurs wies die Direktion der Justiz und des Innern des Kantons Zürich mit Verfügung vom 19. September 2022 ab, soweit sie darauf eintrat. Dagegen erhob A.________ am 23. September 2022 Beschwerde.