Die Vorinstanz hat auch jeden Hinweis auf die von ihr angewandten Gesetzesnormen unterlassen. Ferner hat die Vorinstanz nicht dargelegt, aus welchen Gründen die Staatsanwaltschaft und das Bezirksgericht dem Beschwerdeführer in vorhergehenden Verfahren die amtliche Verteidigung jeweils verweigert haben. Schliesslich hat die Vorinstanz auch nicht dargelegt, weshalb diese Entscheide der Staatsanwaltschaft und des Bezirksgerichts auch für das Berufungsverfahren massgeblich sein sollen. Der angefochtene Entscheid genügt damit den Anforderungen gemäss Art. 112 Abs. 1 lit. b BGG nicht.