Aus der angefochtenen Verfügung geht nicht hervor, aus welchen rechtlichen oder tatsächlichen Gründen die amtliche Verteidigung abgewiesen wurde. So ist insbesondere nicht ersichtlich, ob es sich um einen Fall notwendiger Verteidigung handelt oder nicht, ob der Beschwerdeführer mittellos ist, ob es sich um einen Bagatellfall handelt oder ob der Straffall in tatsächlicher oder rechtlicher Hinsicht Schwierigkeiten bietet, denen der Beschwerdeführer allein nicht gewachsen wäre (vgl. Art. 132 Abs. 1 und 2 StPO). Die Vorinstanz hat auch jeden Hinweis auf die von ihr angewandten Gesetzesnormen unterlassen.