132 Abs. 2 StPO). Ein Bagatellfall liegt jedenfalls dann nicht mehr vor, wenn eine Freiheitsstrafe von mehr als 4 Monaten, eine Geldstrafe von mehr als 120 Tagessätzen oder gemeinnützige Arbeit von mehr als 480 Stunden zu erwarten ist (Art. 132 Abs. 3 StPO). 2.5. Aus der angefochtenen Verfügung geht nicht hervor, aus welchen rechtlichen oder tatsächlichen Gründen die amtliche Verteidigung abgewiesen wurde.